Diese Geschäftsbedingungen von Pierre Nemitz International Trading GmbH, Wiesenstraße 8, 55758 Hottenbach (nachfolgend "Verkäufer"), gelten für alle Verträge, die ein Unternehmer (nachfolgend "Kunde") mit dem Verkäufer hinsichtlich der vom Verkäufer angebotenen Waren oder Leistungen abschließt ausschließlich. Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Kunden widersprochen, es sei denn, es ist deren Geltung ausdrücklich schriftlich, unter Wahrung der Form des § 126 BGB, durch den Verkäufer zugestimmt worden.
Ein Unternehmer im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.
Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Kunden, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Es gilt die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsbedingungen wird dem Kunden mit der Auftragsbestätigung des Verkäufers übersandt. Darüber hinaus kann eine aktuelle Fassung der Geschäftsbedingungen jederzeit bei dem Verkäufer unentgeltlich angefordert werden.
2 Angebot, Leistungsumfang und Vertragsabschluss
Vertragsangebote des Verkäufers sind freibleibend.
Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend.
Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden
Eine Warenbeschreibung (z.B bei Gülle, Gärresten, HTK, HM, PM) durch den Verkäufer ist lediglich als Beispielhaft zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird. Insbesondere die vorhandenen Nährstoffe können stark schwanken.
Teillieferungen sind zulässig, soweit nicht der Kunde erkennbar kein Interesse an ihnen hat oder ihm diese erkennbar nicht zumutbar sind. Eine zulässige Teillieferung gilt als selbstständige Lieferung unabhängig von der Erfüllung der Gesamtlieferung.
3 Preise und Zahlungsbedingungen
Der durch den Verkäufer angebotene Preis ist ein Nettopreis. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist mithin nicht im Preis enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Erhöht der Lieferant des Verkäufers seine Preise bevor der Verkäufer geliefert hat, so ist auch der Verkäufer berechtigt, den mit dem Kunden vereinbarten Preis für die noch nicht ausgelieferte Ware im gleichen Rahmen zu erhöhen, jedoch nur, wenn und soweit er seine Preise allgemein erhöht und nur, wenn sich der Verkäufer nicht im Leistungsverzug befindet. Das Recht des Verkäufers zur Preiserhöhung entsteht erst 4 Monate nach Vertragsschluss.
Der Kaufpreis ist innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Ware ohne Abzug zu zahlen. Dies gilt auch für nach Ziff. 2.5 dieser Bedingungen zulässige Teillieferungen. Die Zahlungsfrist gilt als eingehalten, wenn der Verkäufer innerhalb der Frist über den Betrag verfügen kann.
Zahlungen des Kunden werden auf die jeweils älteste Forderung des Verkäufers verbucht.
Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er – unbeschadet aller anderen Rechte des Verkäufers – ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von jährlich 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen, soweit der Lieferer nicht einen höheren Schaden nachweist.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt, so werden sämtliche Forderungen des Verkäufers sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden. Der Lieferer ist in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten
Aufrechnung sowie Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen des Verkäufers sind dem Kunden nicht gestattet, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung – auch durch Bürgschaft – abzuwenden.
4 Liefer und Versandbedingungen
Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Vereinbarte Lieferfristen beginnen erst nach Abklärung aller technischen Fragen und setzen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
Das Einhalten einer Lieferfrist ist immer von der rechtzeitigen Selbstbelieferung des Verkäufers abhängig. Hängt die Liefermöglichkeit von der Belieferung durch einen Vorlieferanten ab und scheitert diese Belieferung aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so ist er zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dem Kunden steht ein Recht auf Schadensersatz aus diesem Grunde dann nicht zu. die Verantwortlichkeit des Verkäufers für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe der Ziff. 9 dieser Bedingungen unberührt. Der Verkäufer wird dem Käufer im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.Gleiches gilt, wenn aufgrund von höherer Gewalt oder anderen Ereignissen die Lieferung wesentlich erschwert oder unmöglich wird und der Verkäufer dies nicht zu vertreten hat. Zu solchen Ereignissen zählen insbesondere: Feuer, Überschwemmung, Arbeitskampf, Betriebsstörungen, Streik, behördliche Anordnungen und gesetzliches Verbot die nicht dem Betriebsrisiko des Verkäufers zuzurechnen sind. Der Kunde wird in den genannten Fällen unverzüglich über die fehlende Liefermöglichkeit unterrichtet.
5. Verkehrssicherungspflicht des Kunden
Werden bei der Auslieferung der Waren durch den Verkäufer Straßen verschmutzt, ist der Auftraggeber dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, unbeschadet einer eigenen Verpflichtung, den verkehrsgefährdeten Zustand zu beseitigen und kenntlich zu machen. Der Kunde übernimmt dem Verkäufer gegenüber ebenfalls die Erfüllung einer etwaigen allgemeinen Wegereinigungspflicht.
6. Mitwirkungspflichten des Kunden zur Erfüllung der Pflichten aus der WDüngV (Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger)
Der Kunde verpflichtet die Meldepflicht gem. § 4 WDüngV (Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger) sowie die Mitteilungspflicht gem. § 5 WDüngV zu erfüllen, insbesondere sämtliche erhaltenen Nährstoffe in seiner Düngebilanz anzugeben.
Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche zur Nachweisführung des Verkäufers zwecks Erfüllung seiner Verpflichtungen nach § 3 WDüngV benötigten Dokumente, insbesondere die Flächennachweise, Nährstoffbilanzen, Einsatzgenehmigungen, Registernummern ect. an den Verkäufer auszuhändigen.
7. Ansprüche des Kunden bei Mängeln
Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der durch den Verkäufer gelieferten Waren gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden S. 2 ausgenommenen Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.
Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.
Die Verjährungsfristen nach Ziff. 7.1 und 7.2 gelten jedoch mit folgender Maßgabe: Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem
Verschweigen eines Mangels oder soweit der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei
einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung.
Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
Die Ansprüche sind nach Wahl des Verkäufers auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8 Rügepflicht des Kunden
Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Besteller die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
Unterlässt der Kunde diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
9. Allgemeine Schadensersatzhaftung
Die Haftung des Verkäufers für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt und unerlaubter Handlung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten), oder des Fehlens schriftlich zugesicherter Eigenschaften.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
10. Eigentumsvorbehalt
Die Waren bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Kunden aus der gesamten Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüche (Vorbehaltsware), auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen.
Der Kunde tritt für den Fall der – im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zulässigen – Weiterveräußerung der Vorbehaltsware dem Verkäufer schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen des Verkäufers die ihm aus dem Weiterverkauf entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf; die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Bestellers mit seinen Kunden ergeben. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde dem Verkäufer mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem vom Verkäufer in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der abgetretenen Forderungen befugt; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z.B. durch Abtretung, zu verfügen. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Kunde die Abtretung seinen Kunden bekannt zu geben und dem Verkäufer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen Diese erforderlichen Unterlagen, z.B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Kunde. Erhält der Kunde aufgrund der ihm erteilten Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung Wechsel, so geht das Eigentum an diesen Papieren mit dem verbrieften Recht sicherungshalber auf den Verkäufer über. Die Übergabe der Wechsel wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Kunde sie für den Verkäufer in Verwahrung nimmt und sie sodann unverzüglich und indossiert an den Verkäufer abliefert. Für den Fall, dass der Gegenwert der an den Verkäufer abgetretenen Forderungen in Schecks bei dem Kunden oder bei einem Geldinstitut des Kunden eingehen sollte, ist dieser zur unverzüglichen Meldung der Eingänge und zur Abführung verpflichtet. Das Eigentum an den Schecks geht mit dem verbrieften Recht auf den Verkäufer über, sobald sie der Kunde erhält. Die Übergabe der Papiere wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Kunde sie für den Verkäufer in Verwahrung nimmt, um sie sodann unverzüglich und indossiert an den Verkäufer abzuliefern.
Verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verbindet er sie mit anderen Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung für den Verkäufer. Dieser wird unmittelbar Eigentümer der durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich Verkäufer und Kunde darüber einig, dass der Verkäufer in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümer der neuen Sache wird. Der Kunde verwahrt die neue Sache für den Verkäufer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen steht dem Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit dem Verkäufer seinen Anspruch aus der Veräußerung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Verkäufer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der dem Verkäufer abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
Verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verbindet er sie mit anderen Gegenständen (insbesondere durch Vergasung in Biogasanlagen) und erhält der Kunde hierfür eine Forderung gegen einen Dritten (insbesondere Stromgeld), so tritt der Kunde schon jetzt, bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen des Verkäufers, die ihm hieraus entstehenden künftigen Forderungen gegen Dritte sicherheitshalber an den Verkäufer ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Erfolgt eine solche Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen, so tritt der Kunde schon jetzt, bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen des Verkäufers, mit Vorrang vor der übrigen Forderung, denjenigen Teil der ihm hieraus entstehenden künftigen Gesamtpreisforderung sicherheitshalber an den Verkäufer ab, der dem vom Verkäufer in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der abgetretenen Forderungen befugt; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z.B. durch Abtretung, zu verfügen. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Kunde die Abtretung seinen Kunden bekannt zu geben und dem Verkäufer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen Diese erforderlichen Unterlagen, z.B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Kunde
Wird die Vorbehaltsware vom Kunden mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Verkäufer ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gelten die Bestimmungen aus Ziff. 10.3 entsprechend.
Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist Vergleichs- oder Insolvenzantrag gestellt, so ist der Verkäufer berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sofort an sich zu nehmen; ebenso kann er die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen; dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden. Der Kunde gewährt dem Verkäufer oder dessen Beauftragten während der Geschäftsstunden Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. Das Verlangen der Herausgabe oder die Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Der Verkäufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Verkäufer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Verkäufer auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der dem Verkäufer zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Dem Verkäufer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
11. Erfüllungsort Rechtswahl und Gerichtsstand
Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt ist Erfüllungs- und Zahlungsort der Geschäftssitz des Verkäufers
Für den Vertag zwischen dem Verkäufer und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Haager Konventionen vom 1.7.1964 betreffend einheitlicher Gesetze über den internationalen Kauf und das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen finden keine Anwendung.
Ausschließlicher Gerichtstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen das für den Geschäftssitz des Verkäufers zuständige Gericht